Neu-Beschluss § 21 StVZO (2019)

Monopol des TÜV gekippt

17.02.2019 11:41 Uhr

Text: Joshua Hildebrand | Fotos: GTÜ, TÜV


Wenn sein Fahrzeug weitreichend modifiziert, der kommt um die Einzelbegutachtung einer technischen Prüforganisation nicht herum, denn für eine Zulassung im Straßenverkehr wird ein Gutachten nach § 21 StVZO nötig. Bisher hatten Tüv und Dekra hierfür ein Monopol; der Bundesrat hat diese Regelung jetzt gekippt …

Nötig ist ein Gutachten nach Paragraph 21 StVZO in verschiedenen Bereichen: War ein Fahrzeug ohne Fahrzeugdokumente länger als sieben Jahre stillgelegt, ist in der Regel für die Wiederzulassung ein solches Gutachten notwendig. Ebenso muss ein gebrauchtes Importfahrzeug von außerhalb der Europäischen Union, wie beispielsweise aus den USA, ebenfalls vor der Zulassung von den Experten des Technischen Dienstes begutachtet werden. Ältere Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne EG-Typgenehmigung benötigen ebenfalls eine Paragraph-21-Begutachtung. Laut dem Beschluss des Bundesrates vor wenigen Tagen wurde das Monopol gekippt, dass nur der Tüv in den alten Bundesländern und die Dekra in den neuen Ländern diese Einzelabnahmen druchführen darf.

Fahrzeug-Tuning jetzt unkomplizierter?

Die Gutachten hatten ebenfalls nur Gültigkeit für Deutschland. Wird das Fahrzeug in ein anderes EU-Land verkauft, wird dort jeweils wieder ein neues Einzelgutachten erforderlich. Nun sieht es nach Entwürfen der Änderungsverordnung zur StVZO (Anpassung an europäisches Recht) so aus, dass diese bisher monopolisierten Tätigkeiten auch für vom Kraftfahrtbundesamt dafür benannte technische Dienste geöffnet wird. So sollen nun auch technische Dienste von GTÜ, KÜS und Co. diese Gutachten zum § 21 StVZO zukünftig durchführen können.

Der Großteil der jährlich rund 460.000 Gutachten betrifft im Alltag Fahrzeugänderungen, beispielsweise durch Fahrzeugteile, die für den Anbau an bestimmte Fahrzeuge nicht genehmigt sind. Diese Änderungen müssen im Rahmen einer Begutachtung nach § 19(2) in Verbindung mit § 21 StVZO von den Spezialisten umfänglich auf Vorschriftsmäßigkeit überprüft werden – im Volksmund wird diese Art der Begutachtung "Einzelabnahme" genannt. 

Auch wenn die Änderung bereits beschlossen wurde, wird es noch etwas dauern, bis der neue Beschluss in Kraft tritt. Denn gültig wird diese Neuregelung erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.