Anzeige

 Anzeige

Ratgeber: Räder selbst umbauen (2018)

Räder sind kein beliebiger Technikbauksten!

10.06.2018 13:00 Uhr

Text: Harald Schmidtke | Fotos: MAV-Verlag, www.lim-felgen.de


Dreiteilige Räder bieten große Flexibilität für besondere Anwendungen. Sie müssen jedoch den Regeln entsprechen und sind kein beliebiger „Technik-Baukasten". Wie man sich denken kann, gelten die Prüfgrundlagen der Räderrichtlinie auch für mehrteilige Räder.

Insbesondere dreiteilige Räder können Problemlöser für „knifflige" Anwendungen sein, da sich mit Innen- und Außenschüsseln verschiedener Abmessungen individuelle, auf die Gegebenheiten angepasste Anwendungen darstellen lassen. Doch genau wie bei allen anderen Rädern auch bedarf es für die regelkonforme Nutzung in Deutschland mindestens eines qualifizierten Festigkeitsnachweises – die Voraussetzung für einen solchen ist, dass die Felge von einem zertifizierten Hersteller stammt, welcher auch aktuelle Teilegutachten oder allgemeine Betriebserlaubnisse (ABE) für sein Räderprogramm besitzt. Problemloser funktionieren Änderungsabnahmen bekanntermaßen, wenn die Sonderräder ein Teilegutachten oder eine ABE besitzen. Entsprechend kritisch ist das sogenannte Umschüsseln in Eigenregie oder durch Dritte anzusehen. Die maßgeblichen Gründe in Bezug auf die Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) sind folgende: Das Gutachten des Räderherstellers enthält in der Regel keine Angaben zur Umschüsselung.

Das genehmigte Objekt wird verändert. Das Gutachten, die Genehmigung, verliert seine Gültigkeit. Auch die technischen Einflüsse einer Umschüsselung sind zu erwähnen: Die Einpresstiefe verändert sich durch das Versetzen des Felgensterns – und dadurch auch die Kräfte, die in den Felgenstern eingeleitet werden. Vielfach werden aus Kostengründen die Verschraubungen nach dem Umbau einfach wiederverwendet, obwohl das in der Regel nicht zulässig ist. Häufig werden ungeeignete Dichtmittel verwendet, und eine dauerhafte Dichtigkeit ist nicht gewährleistet.

 

 

Festigkeitsnachweis erforderlich

Da es um die eigene und um die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geht, sollte man also nicht einfach ein mehrteiliges Rad auseinanderbauen und in einer anderen als der zugelassenen Variante wieder zusammensetzen. Die Hoffnung auf eine Sachverständigen-Eintragung für umgeschüsselte Felgen tendiert zwischenzeitlich auch gegen null. Der amtlich anerkannte Sachverständige (aaS) hat eine umfassende Dokumentationspflicht. Er muss belegen, wie er zu der Einschätzung gelangt ist, dass die umgebaute Felge den Prüfanforderungen entspricht. Ohne die Ergebnisse der (zerstörenden) Umlauf-Biegeprüfung wird kaum ein Prüfer mehr bereit sein, seine Unterschrift unter eine solche Einzelbegutachtung zu setzen. Schlussendlich könnte er sogar seinen Job riskieren, weil Eintragungen ohne nachvollziehbare Fakten als Verstoß gegen Arbeitsvorgaben gewertet werden dürften. Persönliche Einschätzungen und „Bauchgefühl" reichen in solchen Fällen für eine Beurteilung also nicht aus – eine fünfte Felge zur Durchführung einer Umlauf-Biegeprüfung dagegen schon.

Wer umschüsseln möchte, sollte sich zuerst einmal an den Räderhersteller wenden – und nur an den! Der Räderhersteller besitzt eventuell notwendige Gutachten oder qualifizierte Nachweise, um eine Umschüsselung zu ermöglichen. Nur der Räderhersteller besitzt das gesamte technische Know-how zu seiner Felge, und er muss Gewährleistung für seine Arbeit übernehmen.
Auch im Fall einer Reparatur (etwa beim Wechsel der Innen- oder Außenschüssel) sollte man sich an den Räderhersteller wenden. Er hat die Qualifikation sowie die nötigen und vor allem passenden Ersatzteile. Und nur wenn der Hersteller oder ein von ihm zertifizierter Reparaturbetrieb die Arbeiten vornimmt, behält das Gutachten – die Genehmigung – des Rades seine Gültigkeit.
Fakt ist: Liegt für eine umgeschüsselte Felge kein Gutachten vor, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs mit allen bekannten Haftungsrisiken für den Fahrzeughalter. Unzulässig von privat oder nicht befugten Dritten umgebaute Felgen verlieren die Zulassung und dürfen nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden.