Anzeige

 Anzeige

Licht-Tuning

Was geht, was nicht?

22.01.2018 10:30 Uhr

Text: Tom Bauer | Fotos: Tom Bauer, TÜV Süd, Fotolia


Mit dem Herbst halten nicht nur Dunkelheit und schlechte Sicht Einzug in unser Straßenbild. Auch allerlei skurrile Umbauten in Sachen Beleuchtungs-Tuning kommen jetzt wieder ans Licht. Dabei reicht das Spektrum von stylisch über abenteuerlich bis hin zu gemeingefährlich.

Beim Anblick mancher Signalbilder haut es mir schlichtweg den Reflektor durch die Streuscheibe, und ich frage mich, ob der 100-Watt-Brenner tatsächlich die hellste Leuchte an und im gesamten Fahrzeug sein kann. Die Zeiten, in denen die Fahrzeugbeleuchtung einzig der überlebenswichtigen Ausleuchtung der Fahrbahn diente, sind augenscheinlich vorbei. Allein beim Anblick einiger hinterer Fahrtrichtungsanzeiger aktueller Fahrzeugmodelle drängt sich die Frage auf, ob diese neben ihrer Funktion als Designelement eigentlich auch noch einen richtigen Auftrag haben. Bei Dunkelheit noch erkennbar, geht die Signalwirkung bei Tageslicht nahezu gen null. Man wundert sich, wie solche Fahrzeuge überhaupt eine Typgenehmigung erhalten haben. Dann lassen intermittierende Blinker auch nicht klarer erkennen, dass der Typ vor einem seinen Abbiegevorgang eigentlich gerne anzeigen würde.

Es muss nicht immer blau sein. Auch bei Grün sieht die Polizei rot!

Hier mal die Fakten zu den gängigsten Veränderungen von und an lichttechnischen Einrichtungen:
  • Intermittierende (unterbrechende/aussetzende) Blinker: Die scheinen aktuell ja der Bringer zu sein. Klar, dass viele dem Reiz erliegen und hier bei dubiosen Anbietern zugreifen. Dabei ist die Nachrüstung mit solchen Kirmesbuden-Teilen nicht immer zulässig, denn zum Beispiel darf die Zeit vom Einschalten der ersten bis zur letzten Lichtquelle maximal 0,2 Sekunden betragen, und die Schaltung muss mit der Bauartgenehmigung des Fahrtrichtungsanzeigers genehmigt sein. Ebenso müssen bestimmte Signalbilder etc. eingehalten werden. Ist also nix mit Wellenlinien, sonstigen Mustern oder fragwürdigen Bausätzen zum Nachrüsten. Mehr dazu findet ihr in der dazugehörigen Richtlinie ECE-R6.

Komm auf die dunkle Seite! Dort warten Punkte auf dich …

  • Ein Klassiker: lasierte, lackierte oder folierte lichttechnische Einrichtungen: Vor allem Heckleuchten werden immer wieder Opfer unzulässiger Lackierversuche. Aber auch Fahrtrichtungsanzeiger oder gar Nebelscheinwerfer werden häufig kurzerhand farblich an das Fahrzeug angepasst. Im günstigsten Fall sieht das fertige Kunstwerk einfach nur bescheiden aus. Im schlechtesten Fall ist das Signalbild vor allem hinsichtlich Lichtaustritt und Abstrahlwinkel so sehr beeinträchtigt, dass die getunte Heckleuchte unfallursächlich wird. Nämlich dann, wenn der Hintermann weder Bremsleuchte noch Fahrtrichtungsanzeiger erkennen konnte. In der Praxis lassen sich derart behandelte Leuchten übrigens sehr leicht erkennen. Werden sie als Beweismittel sichergestellt, ist die Fahrt für euch erst mal zu Ende. Und das ist noch das kleinere Übel, wie ihr am Ende dieses Beitrags lesen werdet.

Hier ist schon der Einbau gefährlich: Nachgerüstetes Vorschaltgerät für "billiges" Xenon-Licht aus China

  • Nachgerüstete Xenon-Leuchten: Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ihr euer Fahrzeug mit Xenon-Scheinwerfern nachrüsten wollt. Die wenigsten Fälle von Nachrüstungen bringen allerdings auch tatsächlich einen Vorteil. Mal eben ein paar Xenon-Brenner in ein für Halogenleuchtmittel ausgelegtes Gehäuse zu packen, ist eben wenig zielführend, wenn das Ziel der ganzen Aktion ein sinnvolles und vor allem sicheres Mehr an Licht sein soll. Zumal Nachrüst-Xenon unbedingt eine Leu htweitenregulierung (LWR) benötigt, um das Blenden der anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Also: Finger weg von billigen China-Lösungen ohne Bauartgenehmigung und besser ein paar Euro mehr investieren! Nachrüstlösungen seriöser Hersteller verfügen über eine entsprechende Zulassung, sind sicher und bringen vor allem keine Probleme mit der Polizei.

Außerdem müsst ihr daran denken, dass bei der Umrüstung auf Xenon-Licht in der Regel auch weitere Umbauten nötig sind:

Zeitpunkt der Nachrüstung Nachweislich vor dem 01.04.2000 Nachweislich ab dem 01.04.2000 oder EZ ab 01.07.2000
Vorgeschriebene Zusatzanlagen Keine. Eine Nachrüstung kann aufgrund der Gesetzes-lage aktuell auch nicht gefordert werden. Bei der HU wird dem Halter aber die Nachrüstung aus Sicher-heitsgründen nahegelegt.
  • Scheinwerferreinigungsanlage gemäß ECE-R 45
  • Automatische Leuchtweiten-regulierung gemäß ECE-R 48
  • System zur Sicherstellung von ständigem Abblendlicht auch bei Fernlicht
  • Scheinwerfergehäuse mit Kennzeichnung für Xenon-Ausführung (DC bzw. DR) gemäß ECE-R 98
  • Leuchtmittel gemäß ECE-R 99

ETs Reisemobil oder doch ein Auto? Vor allem während der fahrt drohen für Unterbodenbeleuchtungen außerirdische Bußgelder

BlueLights, Unterbodenbeleuchtungen und andere Fehlfarben: Das Must-have für viele Tuner und immer wieder Grund für Bußgelder. Kommt es durch diese Leuchten nämlich zu einer Außenwirkung und dadurch zu einer negativen Beeinträchtigung des Signalbildes, können diese auch geahndet werden. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug nach Inbetriebnahme mit einem Einsatzfahrzeug verwechselt werden kann, versteht die Polizei wenig Spaß. Geduldet werden vielleicht noch Unterbodenbeleuchtungen, die nur bei stehendem Fahrzeug in Betrieb genommen werden können. Streng genommen sind auch diese unzulässig, weil bis dato keine dieser Sets über eine entsprechende Bauartgenehmigung verfügen.

In den USA Pflicht, in Deutschland leider verboten: permanent leuchtende Blinker im US-Style

US-Style bei Fahrtrichtungsanzeigern: Oder auch der Dauerbetrieb der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger. Hierdurch wird ebenfalls das Signalbild des Fahrzeugs negativ beeinträchtigt, und eine entsprechende Ahndung ist möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Effekt durch eine Programmierung, das einfache Anklemmen der Fahrtrichtungsanzeiger an das Abblendlicht oder den Ausbau der Birne für das Abblendlicht erfolgt ist. Billiger hinsichtlich der Rückrüstung ist vielleicht die letzte Alternative, da sich diese ruckzuck rückgängig machen lässt. Anders sieht es bei Programmierungen aus. Hat dies der nette Kollege bei einem Treffen mithilfe entsprechender Hard- und Software getan, lässt sich das nicht so einfach rückgängig machen. Mir sind Fälle bekannt, bei denen sich Vertragswerkstätten geweigert haben, eine Rückprogrammierung vorzunehmen und sich auch sonst niemand im Bekanntenkreis finden ließ, der dies hätte tun können. Blöd. Vor allem dann, wenn die Zulassungsstelle auf eine Mängelbeseitigung mit Terminsetzung besteht.

Dieser Fahrer hätte sich mal lieber bei Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei beworben …

Abdecken von lichttechnischen Einrichtungen: Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht durch bewegliche Fahrzeugteile verdeckt oder in ihrer vorgeschriebenen geometrischen Sichtbarkeit beeinträchtigt werden. Einzige Ausnahme bilden Abblendlicht, Fernlicht und Nebelscheinwerfer, solange sie nicht eingeschaltet sind. Dies kann durch eine bewegliche Abdeckung, Verschiebung der Leuchte oder sonstige geeignete Mittel erfolgen, wie zum Beispiel Klappscheinwerfer. Hierunter fallen in der Regel serienmäßige Mechanismen. Selbst gebastelte Scheinwerfer-Jalousien sind jedoch nicht zulässig. Auch dann nicht, wenn diverse US-Modelle eine ähnliche Abdeckung aufweisen und der Lichteintritt nur geringfügig beeinträchtigt ist. Gleiches gilt übrigens auch für dunkle Nylonstrümpfe, die über Hauptscheinwerfer oder Heckleuchten gezogen werden ...

Geht schnell, tut nicht weh und kann vor Punkten schützen: kostenloser Lichttest beim Fachmann

Ahndung unzulässiger lichttechnischer Einrichtungen: Je nach Gesamtpaket (sind noch weitere unzulässige Umbauten vorhanden oder ist die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt) können Veränderungen von lichttechnischen Einrichtungen oder der Anbau von unzulässigen Leuchten unterschiedlich geahndet werden.

Ahndung von unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen (LTE):

Erlöschen der Betriebserlaubnis 50,00 €
Erlöschen der BE mit Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit 90,00 € / 1 Punkt
Unzulässige lichttechnische Einrichtung angebracht 20,00 €
Beleuchtung nicht vorschriftsmäßig (je Einrichtung) 15,00 €

Egal ob lasiert oder foliert: Wird der Lichtaustritt und der Abstrahlungswinkle der Beleuchtung so beeinträchtigt, dass die getunte Leuchte unfallursächlich wird, wird's teuer …

Ihr seht, wo viel Licht ist, kann auch schnell ganz viel Schatten auftauchen. Wenn es blöd läuft, im Rückspiegel. In Form eines Streifenwagens. Unheil droht aber auch von anderer Seite. Nämlich dann, wenn ihr in einen Unfall verwickelt werdet, der sich hätte vermeiden lassen, wenn eure lichttechnischen Einrichtungen in einem vorschriftsmäßigen Zustand gewesen wären. Dass euch dann die Versicherung bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen kann und ihr darüber hinaus vielleicht mit weitreichenden Spätfolgen leben müsst, wurde ja an anderer Stelle schon hinreichend erklärt. Ach ja: So manche für Fahrer und/oder Halter schwerwiegende Verkehrskontrolle hätte erst gar nicht stattgefunden, wenn das Fahrzeug nicht durch fehlende oder mangelhafte Beleuchtung für Aufsehen gesorgt hätte! Von daher investiert lieber ein paar Euro mehr in ordentliches Material statt bei der Bußgeldstelle. Und nutzt vielleicht einen kostenlosen Lichttest, wie ihn viele Werkstätten anbieten. Denn: Was nutzen 1.000 Watt, wenn eure Birne nicht brennt? Allzeit gute Sicht!