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BGH: Dashcam-Aufzeichnungen verwertbar (2018)

Filmen aber nicht immer erlaubt!

19.05.2018 10:49 Uhr

Text: ADAC, Joshua Hildebrand | Fotos: ADAC, auto-presse.de


Kleine Kameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe, die während der Fahrt alles aufzeichnen: sogenannte Dashcams, die in Deutschland immer beliebter werden. Viele erhoffen sich dadurch eine Verbesserung der Beweisführung im Falle eines Unfalls oder möchten verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen. Doch ganz so einfach ist es nicht …

Die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen vor Gericht ist in Deutschland umstritten und nur in engen Grenzen überhaupt erlaubt. Auf keinen Fall darf die Dashcam immer und überall aufzeichnen. Dennoch lassen immer wieder Richter die Aufnahmen als Beweismittel zur Klärung der Schuldfrage nach einem Unfall zu. Der Bundesgerichtshof hat dies jetzt bestätigt und Dashcams als Beweismittel vor Gericht zugelassen.

Der BGH entschied am 15.05.2018 unter dem Aktenzeichen VI ZR 233/17, dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar ist. Und das trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar. 

Permanentes Filmen datenschutzwidrig

Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen. Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da dieses durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt wird. So werden im Falle eines Unfalles ohnehin die personenbezogenen Daten wie zum Beispiel Name, Alter oder Wohnort ausgetauscht. 

Das Gericht weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass jedenfalls eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich ist und daher gegen den Datenschutz verstößt.