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Strafzettel im Ausland (2018)

Andere Länder, andere Bußgelder

27.08.2018 11:44 Uhr

Text: AvD Deutschland, Joshua Hildebrand | Fotos: Tui Cars, Frederick Florin / AFP, ADAC


Der Automobilclub von Deutschland (AvD) weist auf hohe Geldbußen hin, die im Ausland zum Teil bereits für geringfügige Vergehen gegen Verkehrsvorschriften verhängt werden können. Wir zeigen euch, wie ihr mit solchen Bescheiden umgehen solltet und was ihr tun könnt …

International hart bestraft wird das Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss. Der AvD empfiehlt daher Autofahrern generell nach dem Motto zu handeln: „Auto? - Kein Alkohol und Drogen!" Die für die Verkehrssicherheit wichtigen Bestimmungen weichen im Detail oft deutlich von den deutschen Regelungen ab. In Ungarn gilt zum Beispiel eine strikte 0,0 Promillegrenze, während in Dänemark, Frankreich, Spanien, aber auch Irland erst ab 0,5 Promille Sanktionen drohen. In Großbritannien ist – bis auf Schottland – 0,8 Promille einzuhalten, im nördlichsten Teil des Vereinigten Königreichs sind 0,5 Promille der Grenzwert.

Die Bußen und Strafen fallen empfindlich aus und rangieren je nach Alkoholisierungsgrad zwischen 179 Euro in Belgien und bis zu 10.000 Euro im Herzogtum Luxemburg. Zusätzlich zu den Bußen und Geldstrafen sind Fahrverbote europaweit sehr verbreitet und werden nach unterschiedlich definierten Promillegrenzen ausgesprochen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland aber auch der Schweiz, drohen gar Haftstrafen.

Weitgehend einig ist man sich in Europa beim Thema „Telefonieren am Steuer": Nahezu überall ist die Nutzung des Mobiltelefons nur in Verbindung mit einer Freisprechanlage zulässig. Die Strafe für Verstöße sind mancherorts drakonisch: Wer in Italien als Autofahrer mit dem Handy am Ohr erwischt wird, zahlt bis zu 646 Euro. Dagegen schreiben nur noch wenige europäische Staaten für Pkw das Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung auch am Tag vor.

Wird einem Urlauber vor Ort von der Polizei ein vermeintlich begangener Regelverstoß vorgeworfen wird, sollte Ruhe bewahren, die geforderten Ausweisdokumente vorlegen und versuchen, die Situation zu klären. AvD-Mitglieder können dazu auch die Unterstützung der AvD Notrufzentrale in Anspruch nehmen. Zahlungsaufforderungen seitens der Beamten sollte man im Zweifelsfall höflich zurückweisen. Der AvD weist aber darauf hin, dass die Polizei in vielen Ländern berechtigt ist, von den ausländischen Beschuldigten Geldleistungen zur Sicherung des Verfahrens einfordern. In jedem Fall sollte eine Zahlung nur gegen eine Quittierung des Zahlbetrages erfolgen.

Ausland schützt vor Strafe nicht

Achtung: Ausländische Bußgelder können in der Regel auch von den deutschen Behörden vollstreckt werden. Wer also vor Ort eine Strafzahlung vermeiden konnte, ist nicht davon befreit Verkehrsbußen und –strafen ausländischer Behörden in Deutschland doch noch begleichen zu müssen. Durch ein Abkommen unter den EU-Mitgliedstaaten ist seit einigen Jahren die Vollstreckung ausländischer Bescheide auch am heimischen Wohnort möglich. Autofahrer können sich also nicht mehr darauf verlassen, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland folgenlos bleiben.

Vollstreckung ab 70 Euro durch das Bundesamt für Justiz

Rechtskräftige Bescheide aus den EU-Staaten wegen Verkehrsverstößen ab mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten können beigetrieben werden. Zuständig dafür ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Es prüft die eingehenden Anfragen der ausländischen Behörden, darunter die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in seiner Landessprache und die Feststellung, ob er die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren.

Nach Beobachtung des AvD versenden viele Behörden aus EU-Mitgliedsländern, wie beispielweise Frankreich, Holland oder Italien ihre Schreiben sowie Bescheide an die Beschuldigten in Deutschland in deutscher Sprache. Per Codenummer wird zudem in vielen Fällen die Möglichkeit eingeräumt, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen. Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag ausländischer Behörden eingeholten Beträge verbleiben in den deutschen, staatlichen Kassen. Umgekehrt vereinnahmen staatliche Stellen im Ausland von deutschen Behörden dort eingeforderte Bußgelder.

Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen

Der AvD rät Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst frühzeitig zu reagieren. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Genau überprüft werden muss auch, ob der Kraftfahrer ausreichend rechtliches Gehör hatte. Der betroffene Halter sollte die entsprechenden Umstände unbedingt dem Bundesamt für Justiz vortragen, wenn sie vorgelegen hatten.

Haft in Deutschland nach „Rasen" in der Schweiz

Außerhalb des genannten Abkommens, welches mittlerweile von fast allen EU-Staaten umgesetzt wurde, gibt es keine unmittelbaren Vollstreckungen von im Ausland verhängten Fahrverboten oder Fahrerlaubnisentziehungen. Solche Maßnahmen werden auch nicht im deutschen Fahreignungsregister („Verkehrssünderdatei") in Flensburg registriert.

Der AvD warnt jedoch, diese fehlenden Sanktionsmöglichkeiten als Freibrief zu missbrauchen. So erklärte das Oberlandesgericht Stuttgart eine in der Schweiz verhängte Haftstrafe gegen einen deutschen Autofahrer wegen eines erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes auch am Wohnsitz in Deutschland für vollstreckbar. Die Schweiz wertet es als Straftat mit der Möglichkeit der Verhängung einer Haftstrafe, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um einen definierten Prozentwert übertreten wurde. Dem Gericht in Stuttgart genügte als Grundlage für seine Entscheidung bereits die Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in beiden Ländern sanktioniert werden können. Dass die Bestrafung von Geschwindigkeitsübertretungen sich in den Rechtsordnungen deutlich unterscheidet, mache die Verhängung der Haftstrafe – und die anschließende Vollstreckung in Deutschland – nicht unverhältnismäßig für den Betroffenen. (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2018, Az. 1 Ws 23/18)

Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen europäischen Staaten versucht wird, Mautgebühren oder Gelder aus der privat organisierten Parküberwachung in Deutschland durch private Inkassobüros beizutreiben. Firmen wie European Parking Collection oder NIVI werden zu diesem Zwecke tätig, ohne eine staatliche Befugnisse zu haben. Bei Ihnen handelt es sich ausdrücklich nicht um eine Behörde, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen kann, sondern privatwirtschaftliche Unternehmen. Der AvD rät daher, Zahlungsaufforderungen wegen vermeintlicher Verkehrssünden, die von derartigen Privatfirmen versendet werden, zunächst nicht zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen.