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Service: Eintragung von Tuningzubehör

Ohne festgestellte Mängel?

27.01.2018 14:00 Uhr

Text: Harald Schmidkte | Fotos: MAV-Archiv

Bedeutet "eingetragen" gleichzeitig auch immer "legal"? Viele hätten sich jetzt sicher ein einfaches „Ja" als Antwort gewünscht. Bei der Antwort sind jedoch bestimmte Sachverhalte zu berücksichtigen, die ein „ja, aber" aus der Antwort werden lassen.

Wurde ein Fahrzeug ausschließlich mit Tuningteilen umgerüstet, die ein Teilegutachten, eine ABE oder EG-Genehmigung besitzen und wurden nach der Änderungsabnahme keine weiteren „Baumaßnahmen" vorgenommen, wird in der Regel niemand die „Eintragung" in Frage stellen. Eine Änderungsabnahme ist eine reine Momentaufnahme. Sie dokumentiert den Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überprüfung. Anlässlich einer Verkehrskontrolle prüft der Polizeibeamte, ob die in der Änderungsabnahme dokumentierte Umrüstung unverändert fortbesteht oder ob später nicht doch noch das eine oder andere und eventuell unzulässige „Feintuning" stattgefunden hat, beispielsweise die Montage mehrteiliger Felgen ohne Gutachten. Für Showzwecke geht das in Ordnung. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ist so aber nicht erlaubt.

"Ohne festgestellte Mängel" – das wünscht sich doch jeder, oder? Auch bei einer vermeintlichen Polizeikontrolle …

Ergibt sich die Einschätzung, dass ein Fahrzeug zum Beispiel gegen § 30 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) verstößt, kann – trotz Eintragung – die Weiterfahrt untersagt und eine Begutachtung in Auftrag gegeben werden. Fällt diese nachteilig für den Fahrzeughalter aus, hat dieser sämtliche entstandenen Kosten zu tragen – da kommen leicht 800 Euro und mehr zusammen. Bestätigt ein von der Polizei beauftragter Gutachter die Regelkonformität des Fahrzeugs, zahlt die Staatskasse die angefallenen Kosten. § 30 StVZO sagt aus, dass der verkehrsübliche Betrieb eines Kraftfahrzeuges niemanden schädigen sowie keinen mehr als unvermeidbar gefährden oder belästigen darf.

Das VdTÜV-Merkblatt basiert auf der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und gilt als Leitfaden für Prüfinstitutionen, um einheitliche Beurteilungskriterien zu schaffen

Bei einer Polizeikontrolle hat vor allem die Mindestbodenfreiheit höchste Priorität. Dieser liegt kein Gesetz, sondern das sogenannte VdTÜV-Merkblatt 751 zugrunde – eine Art Betriebsvorschrift, auf die in der Praxis durch Prüfingenieure und Polizei zurückgegriffen wird. Insbesondere die „Luftfahrwerker" werden im Hinblick auf die Regeln häufig mit – aus ihrer Sicht – „überraschenden" Fakten konfrontiert. Vielfach wird wohl angenommen, dass die Regeln der Mindestbodenfreiheit nur für Fahrzeuge mit gefüllten Luftkammern gelten und dass auf die Sicherheits- oder Anschlagpuffer verzichtet werden kann. 

Gutachten, egal in welcher Form, sind für einen legalen Verbau am Fahrzeug unabdinglich – dort steht auch meistens genau beschreiben, an welchem Fahrzeug es wie und in welcher Abhängigkeit zu anderen Bauteilen wie etwa Distanzscheiben verbaut werden darf.

Ganz einfacher Tipp: Achtet selbst mit darauf, dass alle Angaben in Änderungsabnahmen leicht und unter allen Witterungsbedingungen überprüfbar sind. Niemand hat Spaß daran, bei Schnee oder an einem verdreckten Auto zum Beispiel die Übereinstimmung der Anzahl freier Gewindegänge zu prüfen. Die Maßangabe von Radnabe-Mitte bis Unterkante Radhaus-Mitte ist eine einfach überprüfbare Angabe und kann in grenzwertigen Fällen vor Sicherstellung schützen.