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Service: Teiletypgenehmigung 2018

Das könnte sich ändern!

Die sogenannte Teiletypgenehmigung soll voraussichtlich im kommenden Jahr die Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile (ABE) sowie das Teilegutachten ablösen. Eine Arbeitsgruppe bereitet die Umstellung vor. Dazu zählen Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Verbands der Automobil-Tuner (VDAT), des Verbands der Technischen Überwachungsvereine (VdTÜV), der Technischen Dienste sowie verschiedener TGA-Inhaber und des KBA selbst. TUNING-Chefredakteur Peter Hintze hat dazu mit VDAT-Geschäftsführer Harald Schmidtke gesprochen.

TUNING: Aus zwei mach eins: Das klingt auf den ersten Blick ganz gut. Aber was steckt hinter der Einführung der Teiletypgenehmigung?

Harald Schmidtke:
Das Teilegutachten (TGA) hat einen „Geburtsfehler" mit in die Wiege gelegt bekommen. Und zwar kann ein einmal in Verkehr gebrachtes TGA nicht mehr zurückgenommen werden. Sollten sich in der Praxis mit einem Produkt sicherheits- oder emissionsrelevante Probleme ergeben, hat die behördliche Marktüberwachung keine Handhabe für Maßnahmen. Des Weiteren bestanden formaljuristische „Lücken", was die finale Produktverantwortung angeht. Die Bundesländer haben dann mit einem Bundesratsbeschluss im Jahr 2008 das Ende des TGA-Systems eingeleitet. Eigentlich sollte es schon seit 2012 keine neuen TGA mehr geben. Weil für viele Tuningteile keine abgestimmten Prüfgrundlagen existierten, wäre es für die Branche schwierig geworden, bestimmte Teile „eintragbar" in den Markt zu bringen. Dagegen hat der VDAT erfolgreich interveniert. Daraus folgend wurden die von Ihnen erwähnten Arbeitsgruppen gebildet. Die haben Lösungen erarbeitet, die die Interessen der Zubehörindustrie und die Forderungen der Behörden gleichermaßen erfüllen konnten.

TUNING: Wäre eine europaweit einheitliche Regelung, beispielsweise ECE, nicht besser?!

Harald Schmidtke:
Eine europäisch einheitliche Regelung im Umgang mit Tuningteilen wäre sehr wohl interessant. Alle europäischen Verbraucher hätten einheitliche Rechtssicherheit und ständen nicht vor der Situation, ein erworbenes Produkt am Ende nicht zulässig nutzen zu dürfen. Für die Anbieter würde ein einheitliche Regelung auch Vorteile bringen – sie muss aber immer auf die Branche zugeschnitten sein und nicht auf die Stückzahlen der Fahrzeughersteller! Um die Frage an sich zu beantworten: Derzeit bestimmen Dinge anderer Priorität die europäische Politik. Wir hoffen dennoch, mittelfristig das TTG-System als Grundlage für eine „europäische Genehmigung für Teile zur Änderung in Verkehr befindlicher Fahrzeuge" in die Diskussion bringen zu können, da das TTG-System von der EU freigegeben werden muss. Bei Inkrafttreten ist die TTG somit ein nationales Genehmigungssystem, aber abgesegnet von allen EU-Mitgliedsstaaten. Das alleine führt hoffentlich bereits zu einer höheren Akzeptanz des TTG gegenüber der ABE und dem TGA in anderen EU-Ländern.

TUNING: Für Tuningfans ist es nicht immer ganz einfach, im Dschungel der Gesetze und STVZO den Durchblick zu behalten. Was ändert sich denn genau für den Endverbraucher?

Harald Schmidtke:
Die TTG wird zu einer Qualitätsverbesserung führen, da sie einer strukturierten Überwachung unterliegt. Sollte tatsächlich mal ein gravierendes Produktproblem auftreten, ist ein rechtlich Verantwortlicher greifbar. Das war beim TGA nicht ganz so. Was den Durchblick im Paragraphendschungel angeht, gibt es Zeitschriften wie Ihre, den VDAT und die Kampagne „Tune it Safe!", die kompetent weiterhelfen können.
Unabhängig der Änderungen zu ABE und TGA bleibt die Einzelbegutachtung durch Sachverständige weiterhin bestehen. Aber auch hier gilt: Der Sachverständige muss klar dokumentieren, wie er zu seiner Entscheidung gekommen ist. Es bedarf also auch dafür eindeutiger Dokumentationen, insbesondere wenn es um Änderungen geht, die die Verkehrssicherheit oder die Abgas- und oder Geräuschemissionen betreffen. Da müssen gegebenenfalls auch schon mal individuelle Messungen durchgeführt werden. Bei umfangreichen Individualprojekten lautet deshalb unsere dringende Empfehlung, schon bei der Planung einen Sachverständigen zu kontaktieren. Der Experte sollte es auch begleiten, weil er auch schlussendlich legitimieren muss. Der Sachverständige kann dann sagen, was er zwingend benötigt, um eine erfolgreiche Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr erteilen zu können.

TUNING: Welche Vorteile und Nachteile wird das neue System Ihrer Meinung nach mit sich bringen?
Harald Schmidtke: Die Vorteile haben wir bereits herausgestellt. Die Nachteile liegen letztendlich beim Hersteller. Denn die Kosten für ein TTG sind etwas höher als beim TGA. Das ist aber moderat und wird sich nicht unbedingt in höheren Verbraucherpreisen niederschlagen.

TUNING: Worauf muss ich beim Kauf von Zubehörartikeln wie Felgen und Fahrwerken dann zukünftig achten?

Harald Schmidtke:
Worauf der Verbraucher schon immer achten sollte – vorher informieren, dann erst kaufen. Und nur die Teile kaufen, die auch ein für eine zulässige Nutzung gültiges Gutachten oder Genehmigung haben. Zum Stichtag des Inkrafttretens der TTG wird nicht alles auf „Null" gestellt. Bis dahin ausgestellte TGA und ABE bleiben gültig: Es handelt sich dabei ja auch um nicht unerhebliches Unternehmenskapital! Im Markt werden wir es daher in einer mehrjährigen Übergangszeit mit TTG, TGA, ABE und den europäischen Teilegenehmigungen (EG-Genehmigung, ECE) zu tun haben.

TUNING: Welche Auswirkungen hat das TTG auf die Anbieter von Zubehör?

Harald Schmidtke:
Für Anbieter, die bereits mit der ABE gearbeitet haben, verändert sich – außer dem Namen – nichts. Der Name „allgemeine Betriebserlaubnis" wird jedoch nicht weitergeführt, da in der Neufassung der StVZO das Erlöschen der Betriebserlaubnis nicht mehr beinhaltet ist. Das bedeutet aber nicht, dass man umrüsten kann wie man will. Verstöße gegen die Verkehrssicherheit oder die Emissionsvorschriften sind in der StVO und im Bußgeldkatalog definiert. In Bezug auf die TTG ist die Verantwortlichkeit zweifelsfrei geregelt. Das war beim TGA schon mal problematisch. Wenn beispielsweise der Antragsteller in Deutschland und der Hersteller im fernen Ausland beheimatet war, konnte man sich schon die Frage stellen, ob der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeiten und Mittel besaß, die volle Verantwortung für eine gleichbleibende Produktqualität zu tragen.